Dienstrad-Leasing für Mitarbeitende der DAK-Gesundheit
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Description
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings zum Zwecke der Überlassung an die Mitarbeitenden der DAK-G im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs- und Serviceleistungen sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen gemäß den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Anforderungen. (a) Dies betrifft insbesondere Abwicklung der Bestell-, Beendigungs-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Koordinierung und Management der Beziehungen/Leistungen, Inspektionsleistungen sowie - als rein optionale Leistungen - Instandhaltungsleistungen (Verschleißreparaturen). (b) Der Auftragnehmer muss während der gesamten Vertragslaufzeit zwingend ein deutschlandweites Netz mit min. 5.000 stationären Fahrrad-Fachhändlern (Ziff. 2.1 der Leistungsbeschreibung) sicherstellen, so dass alle Mitarbeitenden der DAK-G im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen geeigneten Fahrradhändler aufsuchen und sich ein Fahrrad aussuchen können, welches die DAK-G sodann leasen kann ["Muss"]. Zusätzlich kann der Auftragnehmer auch Online-Fachhändler anbieten [freiwillig/"kann"]; diese zählen nicht bei der verpflichtenden Zahl von min. 5.000 stationären Fahrrad-Fachhändlern mit. (c) Der Auftragnehmer stellt der DAK-G für die Durchführung/Abwicklung des Dienstradleasings ein Onlineportal zur Verfügung, welches die Vorgaben der Leistungsbeschreibung einhält. Das eingesetzte Onlineportal muss während der gesamten Vertragslaufzeit zwingend den schriftlichen Darstellungen des Auftragnehmers zum Onlineportal inkl. dem Onlineportal in Form des Testzugangs, welche mit dem Angebot eingereicht bzw. zur Verfügung gestellt wurden, entsprechen. (d) Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Leistungsausführung im Einklang mit allen gesetzlichen, behördlichen und sonstigen rechtlichen Regelungen steht und dem Zweck entsprechend durchgeführt werden kann. Sollte dies nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sein, muss er die DAK-G unverzüglich informieren. Die Parteien stimmen sich dann einvernehmlich über das weitere Vorgehen ab. Voranstehendes gilt insbesondere, wenn die Erlaubnis nach Maßgabe von § 32 KWG zur Erbringung von Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG nicht mehr vorliegt. (e) Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage B1) sowie dem Preisblatt (Anlage B3). (2) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebots an Diensträdern soll ein einheitlicher Dienstleister/Auftragnehmer (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) beauftragt werden. Der Auftragnehmer kann ein Dienstleister sein, der selbst Leasinggeber ist oder ein Leasingunternehmen als Nachunternehmen (sog. Dritter iSv. § 12) einbindet. Alternativ kann der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft sein, die aus einem Dienstleister und einem Leasingunternehmen besteht. Die DAK-G als Auftraggeberin schließt folgende Verträge/Vereinbarungen: (a) Dienstleistungsvereinbarung zur Abwicklung des Dienstradleasings mit dem Auftragnehmer, (b) Rahmenvereinbarung über das Leasing von Diensträdern als Grundlage für die Einzelleasingverträge mit dem Auftragnehmer [sofern der Auftragnehmer selbst Leasinggeber ist oder im Falle einer Bietergemeinschaft] bzw. mit dem vom Auftragnehmer eingebundenen Nachunternehmer [wenn Leasinggeber der Nachunternehmer des Auftragnehmers ist]. (3) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebots an Diensträdern soll ein einheitlicher Dienstleister/Auftragnehmer (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) beauftragt werden. Der Auftragnehmer kann ein Dienstleister sein, der selbst Leasinggeber ist oder ein Leasingunternehmen als Nachunternehmen (sog. Dritter iSv. § 12) einbindet. Alternativ kann der Auftragnehmer eine Bietergemeinschaft sein, die aus einem Dienstleister und einem Leasingunternehmen besteht. Die DAK-G als Auftraggeberin schließt folgende Verträge/Vereinbarungen: (a) Dienstleistungsvereinbarung zur Abwicklung des Dienstradleasings mit dem Auftragnehmer, (b) Rahmenvereinbarung über das Leasing von Diensträdern als Grundlage für die Einzelleasingverträge mit dem Auftragnehmer [sofern der Auftragnehmer selbst Leasinggeber ist oder im Falle einer Bietergemeinschaft] bzw. mit dem vom Auftragnehmer eingebundenen Nachunternehmer [wenn Leasinggeber der Nachunternehmer des Auftragnehmers ist]. (4) Da die tatsächliche Menge während der Vertragslaufzeit vom tatsächlichen Bedarf der Mitarbeitenden der DAK-G abhängig ist, wird eine Abnahmemenge überhaupt bzw. in einem bestimmten Umfang nicht garantiert. Insofern besteht keine Abnahmeverpflichtung der DAK-G bzw. ihrer Mitarbeitenden überhaupt bzw. in einem bestimmten Umfang und im Falle des Nichtabrufs bzw. des Unterschreitens der geschätzten Menge kein Vergütungs- oder sonstiger Entschädigungs-/Ausgleichsanspruch des Auftragnehmers.
Key facts
- Reference
- 1004882
- Procedure
- open
- Lots
- 1
- Contact
- vergabestelle10@dak.de+49 000
- Regime
- publicSector
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Provenance
- Source
- vergabe-de
- Notice id
- 2794773c-809b-4836-8623-4cee51b31028
- OCID
- ocds-mnwr74-7e16efa6-6bb3-4718-8556-d6235a4bd59f
- First seen
- 1 Nov 2026
- Last updated
- 1 Nov 2026
Licence CC0 1.0 public domain dedication ↗
Source: Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de), Beschaffungsamt des BMI — CC0 1.0.
GET /api/v1/tenders/a978f97d-93ca-45b3-817c-32b88035a9f3The source notice is authoritative — verify deadlines and documents there before bidding.