Germany – Laboratory, optical and precision equipments (excl. glasses) – Bildgebersystem
awardedHumboldt-Universität zu Berlin · DE-2007-DQX-2711309104
Description
Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Leica Mikrosystem Vertrieb GmbH selbst mit dem Produkt des Bildgebers einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der Leica Mikrosystem Vertrieb GmbH bezogen werden kann. Die technische Exklusivität in der spezifizierten Ausführung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Zur Überprüfung der Marktverfügbarkeit und möglicher alternativer Anbieter wurde eine Markterkundung unter Einhaltung der hierfür erforderlichen Fristen durchgeführt. Ziel war es festzustellen, ob neben dem vorgesehenen Unternehmen weitere Unternehmen die ausgeschriebene Leistung anbieten und erbringen können. Im Ergebnis der Markterkundung hat ausschließlich die Leica Mikrosystem Vertriebs GmbH ihr Interesse an der Leistungserbringung bekundet. Weitere Unternehmen haben innerhalb der gesetzten Frist keine Leistungsfähigkeit oder Lieferbereitschaft angezeigt. [Fortsetzung unter Sonstiges]
Key facts
- Procedure
- neg-wo-call
- Regime
- publicSector
- Contract references
- PR 140426
- Category
- supplies
Awarded suppliers
- Leica Mikrosysteme Vertrieb GmbH · DE811140297 · DE722, DE
Supplier location as published: Wetzlar, DE722, 35578, DE
Ground given for limiting competition
The buyer’s own stated reason for awarding without open competition, as published. Their assertion, not a finding.
technical
Nach umfassender Marktrecherche erfüllt nur ein bestimmtes Unternehmen die geforderte Kombination aller technischen Mindestkriterien. Die technische Bewertung hat ergeben, dass ausschließlich Leica Microsystems Vertrieb GmbH sämtliche in der Leistungsbeschreibung definierten Anforderungen vollständig erfüllt. Insbesondere erfüllt nur das Leica-System alle funktionellen Voraussetzungen hinsichtlich der Kombination aus hochauflösender STED-Mikroskopie, Fluoreszenzlebensdauer-Bildgebung (FLIM), Messgeschwindigkeit, Flexibilität der Detektion, Softwarefunktionalität sowie der für die geplanten Anwendungen erforderlichen experimentellen Workflows. Darüber hinaus stellt das geplante System eine Erweiterung der bestehenden Forschungsinfrastruktur dar und muss sich ohne technische Einschränkungen in die vorhandenen Arbeitsabläufe, die bestehende Softwareumgebung sowie die etablierten Mikroskopie- und Auswerteverfahren integrieren lassen. Nach der vorliegenden Marktkenntnis ist uns kein alternativer Anbieter bekannt, der genau diese Spezifikationen anbietet. Damit liegt ein technischer Ausnahmetatbestand vor, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellt werden kann.
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Provenance
- Source
- ted-eu
- Notice id
- 723507-2026
- First seen
- 20 Oct 2026
- Last updated
- 20 Oct 2026
Licence EU reuse — Commission Decision 2011/833/EU ↗
Source: TED — Tenders Electronic Daily (ted.europa.eu), © European Union, reused under Commission Decision 2011/833/EU.
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